Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind u.a. Wohnhäuser und dazugehörende Annexbauten, die der nichtlandwirtschaftlichen Bevölkerung dienen, nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Solche Bauten und Anlagen zählen vielmehr zum allgemeinen Siedlungsbau und sind dementsprechend in den Bauzonen zu errichten (vgl. dazu Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Grüsch 1989, N. 221 und 225 sowie die dort aufgeführten Bundesgerichtsentscheide; ZBl 1983, S. 453 ff.).