3.3.1. Der Rekurrent macht in seiner Rekursschrift u.a. geltend, die Lagerung des jährlich anfallenden Brennholzes sei bei den bestehenden Platzverhältnissen äusserst schwierig. Aus dieser Argumentation muss geschlossen werden, dass der geplante Geräteraum offenbar auch der Lagerung von Brennholz dienen soll. Die Lagerung des Brennholzes für die Beheizung des sich auf der Parz. Nr. X befindlichen Wohngebäudes, welches vom Rekurrenten und seiner Familie bewohnt wird, dient somit der Befriedigung ihrer Bedürfnisse bzw. dem Wohnen von nicht in der Landwirtschaft tätigen Personen.