Eine negative Standortgebundenheit liegt dann vor, wenn eine Baute wegen der von ihr ausgehenden Emissionen in der Bauzone nicht realisiert werden kann. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankommen (vgl. dazu BGE 121 II 69; 117 Ib 17 E.2b, 379 E.3a, 382).