2.3. Aufgrund des in Ziff. 2.1. und 2.2. Gesagten ist davon auszugehen, dass das im Streite liegende Bauvorhaben mit der Landwirtschaftszone nicht vereinbar ist, weshalb die Erteilung einer ordentlichen Bewilligung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG nicht möglich ist. 3.1. Da die Zonenkonformität des im Streite liegenden Bauvorhabens nicht gegeben ist, ist zu klären, ob dieses allenfalls als Ausnahme im Sinne von Art. 24 RPG bewilligt werden kann.