Ausserdem kann die Nutzung einer Waldfläche von 1,16 ha erfahrungsgemäss auch nicht zu einem ins Gewicht fallenden Erwerbseinkommen führen. Zusammenfassend ist somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse festzustellen, dass die in Frage stehende Bewirtschaftung des Waldes unter die Freizeitlandwirtschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 5 RPV zu subsumieren ist.