2.2. Es steht fest, dass weder der Rekurrent noch seine Familienangehörigen in der Landwirtschaft tätig sind. Der Rekurrent weist darauf hin, dass er Eigentümer eines Waldgrundstückes im Ausmass von 1,16 ha sei, welches er selber bewirtschafte, weshalb er für die Unterbringung der für die Waldbewirtschaftung benötigten Fahrzeuge und Gerätschaften auf entsprechende Räumlichkeiten angewiesen sei. Aus der Rekursschrift geht hervor, dass der Rekurrent beruflich einer Firma tätig ist.