Gestützt auf Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Dabei gelten gestützt auf Art. 34 Abs. 5 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft nicht als zonenkonform.