2.1. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Parz. Nr. X, auf welcher das Bauprojekt realisiert werden soll, in der Landwirtschaftszone liegt. Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung für eine Bewilligung ist laut Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Gestützt auf Art.