Auf Rekurs des Gesuchstellers hatte sich die Standeskommission mit dem ablehnenden Entscheid der Vorinstanz zu befassen und prüfte dabei u.a. die Frage der Zonenkonformität und der Standortgebundenheit des geplanten Anbaues in der Landwirtschaftszone. Die Standeskommission klärte dabei auch ab, ob das Vorhaben nach dem seit 1. September 2000 geltenden Raumplanungsrecht, wonach bestehende zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzonen erneuert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden dürfen, bewilligt werden könne. Die Standeskommission sah keine Möglichkeit für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung und lehnte den Rekurs mit folgenden Erwägungen ab: (...)