Eine nicht in der Landwirtschaft tätige Familie bewohnt ein Wohnhaus in der Landwirtschaftszone. Da sie ein Waldgrundstück von 1,16 ha selber bewirtschaftet, stellte sie das Gesuch, für die Unterbringung der für die Waldbewirtschaftung benötigten Fahrzeuge und Gerätschaften einen bestehenden Anbau des Wohnhauses abzubrechen und durch einen grösseren Anbau zu ersetzen. Dieses Begehren wurde von der Vorinstanz abgelehnt. Auf Rekurs des Gesuchstellers hatte sich die Standeskommission mit dem ablehnenden Entscheid der Vorinstanz zu befassen und prüfte dabei u.a. die Frage der Zonenkonformität und der Standortgebundenheit des geplanten Anbaues in der Landwirtschaftszone.