Flurstrassen bzw. Wirtschaftswege können deshalb ihre Funktion für die Landwirtschaft nur dann einwandfrei erfüllen, wenn sie auf neuralgischen Abschnitten - um den oben beschriebenen Effekt zu verhindern - geteert werden. Eine Asphaltierung von in der Landwirtschaftszone gelegenen Flurstrassen kann in diesem Umfang als zonenkonform bezeichnet werden. Somit ist die Voraussetzung von Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV erfüllt. Dem vorliegenden Rekursentscheid kommt insofern präjudizielle Bedeutung zu.