Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das Bau- und Umweltdepartement ist in seinem Entscheid vom 8. Juli 2002 zum Schluss gekommen, dass die Teerung von der Landwirtschaft dienenden Flurstrassen gestützt auf Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV nicht bewilligt werden könne, da die in der Landwirtschaft verwendeten Fahrzeuge wie Traktoren etc. geländegängig seien und somit problemlos eine nicht geteerte Strasse befahren könnten.