34 Abs. 4 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) darf in der Landwirtschaftszone eine landwirtschaftliche Baute oder eine ihr dienende Nebenanlage (wie bspw. eine Strasse) nur bewilligt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung notwendig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.