4.2.1. Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Benutzung oder für den produzierenden Gartenbau und einer entsprechenden inneren Aufstockung nötig sind. Laut Art. 34 Abs. 4 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) darf in der Landwirtschaftszone eine landwirtschaftliche Baute oder eine ihr dienende Nebenanlage (wie bspw. eine Strasse) nur bewilligt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung notwendig ist (lit.