Tatsache ist jedoch, dass die Flurstrasse der Flurgenossenschaft - wie zahlreiche Flurstrassen - gemischtwirtschaftlich genutzt wird. Da die in Frage stehende Strasse jedoch ein einziges und unteilbares Werk darstellt, ist sie auch in rechtlicher Hinsicht als eine Einheit zu behandeln. Es steht daher fest, dass die Teerung der Strasse nicht mit den Bedürfnissen der nicht in der Landwirtschaft tätigen Bewohner bzw. der Existenz der von ihnen benutzten Wohnbauten begründet werden kann. Somit muss geprüft werden, ob die im Streite liegende Teerung allenfalls für die landwirtschaftliche Nutzung notwendig ist.