Somit sind auch Verkehrsanlagen in der Landwirtschaftszone, die nichtlandwirtschaftliche Wohnräumlichkeiten erschliessen, weder zonenkonform noch standortgebunden (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichtes vom 8. November 1999 betreffend die Gemeinde Galgenen/SZ). Sofern die zur Diskussion stehende Flurstrasse ausschliesslich nichtlandwirtschaftliche Wohnbauten erschliessen würde, könnte die vorgesehene Teerung mangels Zonenkonformität bzw. mangels Standortgebundenheit nicht bewilligt werden. Tatsache ist jedoch, dass die Flurstrasse der Flurgenossenschaft - wie zahlreiche Flurstrassen - gemischtwirtschaftlich genutzt wird.