Eine in der Landwirtschaftszone gelegene Verkehrsanlage, welche der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient, ist grundsätzlich zonenkonform. Demgegenüber sind in der Landwirtschaftzone gelegene Wohnbauten, die von nicht in der Landwirtschaft tätigen Personen bewohnt werden, weder zonenkonform noch standortgebunden (vgl. dazu Bandli, a.a.O., N. 221 und dort aufgeführte Gerichtsentscheide).