4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die fragliche Flurstrasse in der Landwirtschaftszone liegt und sowohl landwirtschaftlich genutzte Grundstücke als auch Gebäulichkeiten, die von nicht in der Landwirtschaft tätigen Personen bewohnt werden, erschliesst. Eine in der Landwirtschaftszone gelegene Verkehrsanlage, welche der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient, ist grundsätzlich zonenkonform.