Nach Ansicht der Standeskommission haben sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit dem Erlass des Bauermittlungsbescheides - wie unter Ziff. 4. noch darzulegen sein wird - nicht derart geändert, dass nachträglich bzw. im jetzigen Zeitpunkt gestützt auf Art. 75 Abs. 4 BauG davon abgewichen werden kann.