Es ist daher zu klären, ob diese unterschiedliche Bewertung durch Art. 75 Abs. 4 BauG bzw. durch den generellen Vorbehalt gemäss Entscheid vom 8. Juli 2002 gedeckt ist. Diesbezüglich ist noch darauf hinzuweisen, dass das Bau- und Umweltdepartement gemäss Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters deshalb vom Vorbescheid abgewichen ist, weil zwischenzeitlich den ökologischen Anliegen mehr Gewicht beigemessen wird. Zum Sinneswandel habe aber auch der Umstand beigetragen, dass je länger je mehr Flurgenossenschaften bzw. Strassengemeinschaften ihre Strassen mit einem Asphaltbelag versehen möchten.