Ein öffentliches Interesse kann bspw. in der Erhaltung der Landschaft und des ökologischen Gleichgewichtes gesehen werden. Die wesentliche Abweichung des Vorbescheides vom 26. Juni 2000 im Verhältnis zum Entscheid vom 8. Juli 2002 liegt in der unterschiedlichen Beurteilung der Zonenkonformität bzw. Standortgebundenheit sowie der grösseren Gewichtung der möglichen Gefährdung des ökologischen Gleichgewichtes.