Das Bau- und Umweltdepartement begründet seinen negativen Entscheid vom 8. Juli 2002 insbesondere damit, dass das Bauvorhaben bzw. die beabsichtigte Teerung weder zonenkonform noch standortgebunden sei. Zudem wurden auch ökologische Gründe gegen die Teerung ins Feld geführt. Es fällt auf, dass das Bau- und Umweltdepartement im Vorbescheid davon ausging, dass die Teerung im Abschnitt x zonenkonform und im Abschnitt y standortgebunden sei, wobei im letzteren Fall allfällige öffentliche Interessen ausdrücklich vorbehalten wurden. Ein öffentliches Interesse kann bspw. in der Erhaltung der Landschaft und des ökologischen Gleichgewichtes gesehen werden.