63 Abs. 3 BauG grundsätzlich zugesichert wurde. Dabei wurde jedoch bezüglich des Wanderweges, welcher auf dem fraglichen Teilstück verläuft, ein spezifischer Vorbehalt angebracht. Schliesslich wurde im Vorbescheid des Bau- und Umweltdepartementes vom 26. Juni 2000 Folgendes festgehalten: "Ergeben sich im Baubewilligungsverfahren neue oder andere Argumente, die heute nicht oder nicht gänzlich berücksichtigt werden konnten, kann von diesem Entscheid abgewichen werden." Somit ist vom Bau- und Umweltdepartement korrekterweise ein genereller Vorbehalt angebracht worden.