Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass sich der Vorbescheid des Bau- und Umweltdepartementes auf das Teilstück x und das Teilstück y bezieht. Für den Abschnitt x ist die Erteilung einer ordentlichen Bewilligung - ohne spezifische Vorbehalte - in Aussicht gestellt worden. Demgegenüber ging das Bau- und Umweltdepartement beim Teilstück y von einer positiven Standortgebundenheit aus, weshalb die Erteilung einer raumplanerischen Bewilligung im Sinne des damaligen Art. 24 Abs. 1 RPG (heute: Art. 24 RPG) in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 BauG grundsätzlich zugesichert wurde.