Eine Antwort auf die Frage, inwieweit die Baubewilligungsbehörde im nachträglichen ordentlichen Baubewilligungsverfahren an den einmal erteilten Vorbescheid gebunden ist, gibt Art. 75 Abs. 4 BauG, wonach die zuständige Baubewilligungsbehörde nur dann vom Vorbescheid abweichen kann oder darf, wenn im nachfolgenden Bewilligungsverfahren vorher nicht oder ungenügend bekannte Tatsachen oder Erwägungen (bspw. vor allem im Rahmen von Einsprachen von Dritten) auftreten. Vorbescheide sollten denn auch immer unter dem Vorbehalt neuer, allenfalls im ordentlichen Bewilligungsverfahren auftretender Argumente oder Erkenntnisse erlassen werden.