nur ein Vorbescheid, der nicht endgültig und auch nicht weiterziehbar ist. Vielmehr kann gemäss der gleichen Vorschrift ein Gesuchsteller, der mit dem Vorbescheid nicht einverstanden ist, ein ordentliches Baugesuch einreichen und von den im Baubewilligungsverfahren gegebenen Rechtsmitteln Gebrauch machen. Aber auch bei einem für den Gesuchsteller positiv ausgefallenen Vorbescheid wird dieser nicht von der Pflicht entbunden, ein ordentliches Baugesuch einzureichen, d.h. auch in solchen Fällen ist ein ordentliches Bewilligungsverfahren durchzuführen.