Um dieses Risiko auf ein Minimum zu reduzieren, gibt Art. 75 Abs. 1 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG) dem Baubefliessenen die Möglichkeit, mit einem Bauermittlungsgesuch zur Abklärung wichtiger Baufragen an die Bewilligungsinstanz zu gelangen. Die Beantwortung derartiger Bauermittlungsgesuche ist jedoch kein Entscheid im Rechtssinne, sondern nach Art. 75 Abs. 3 BauG nur ein Vorbescheid, der nicht endgültig und auch nicht weiterziehbar ist.