Die Projektierung von Bauten ist in der Regel mit erheblichen Kosten verbunden. Für den Gesuchsteller besteht die Gefahr, dass für ein ausgearbeitetes Projekt die Erteilung der Baubewilligung verweigert wird. Seine diesbezüglichen finanziellen Aufwendungen sind in einem solchen Fall umsonst gewesen. Um dieses Risiko auf ein Minimum zu reduzieren, gibt Art. 75 Abs. 1 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG) dem Baubefliessenen die Möglichkeit, mit einem Bauermittlungsgesuch zur Abklärung wichtiger Baufragen an die Bewilligungsinstanz zu gelangen.