In einem Bauermittlungsbescheid wurde einer Flurgenossenschaft die Bewilligung für die Asphaltierung der steilsten Strassenabschnitte von der Baubewilligungsbehörde in Aussicht gestellt. Im ordentlichen Baubewilligungsverfahren lehnte jedoch dieselbe Behörde den gewünschten Belagseinbau an der Flurstrasse ab. Auf Rekurs der Flurgenossenschaft hatte die Standeskommission insbesondere zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Baubewilligungsbehörde im ordentlichen Baubewilligungsverfahren an den von ihr erteilten Vorbescheid gebunden ist. Sie ist zum Schluss gelangt, dass dies im vorgelegen Fall zutrifft.