c) Explizit wurde beschwerdeweise kein Begehren um Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung gestellt. Es braucht im Sinne obiger Ausführungen aber auch nicht weiter geprüft zu werden, ob ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit implizit in den beschwerdeweise gemachten Anträgen enthalten ist. (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 20/02 vom 5. November 2002)