a) Nach Art. 5 Abs. 2 GöB sind die Bestimmungen des IVöB nicht direkt, sondern nur sinngemäss anwendbar. Die Feststellungsverfügung ist gemäss der Praxis subsidiärer Natur, sofern das schutzwürdige Interesse ebensogut mit einer Leistungsverfügung gewahrt werden kann (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, N 207).