b) Mit Präsidialverfügung V 20/02 vom 26. Juli 2002 wurde obiger Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, also Ziff. 3 der Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen. Eine gegen diese Verfügung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 6. September 2002 mit Urteil 2P.165/2002 ab. In der Folge schloss die beschwerdebeklagte Vorinstanz offensichtlich die Verträge mit der ARGE X ab und der Spatenstich für das Bauvorhaben konnte durchgeführt werden.