Erwägungen: 1. Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig innert der zehntägigen Frist gemäss Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (GöB). Auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Das Rechtsmittelverfahren gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) findet auf dieses Verfahren sinngemäss Anwendung (Art. 5 Abs. 2 GöB). Im Übrigen ist grundsätzlich das Verwaltungsgerichtsgesetz (VerwGG) anwendbar (Art. 5 Abs. 3 GöB).