Dessen mögliche Inbetriebnahme ist jedoch, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht auf den geplanten Standort beschränkt. Vielmehr sind andere Orte vorstellbar, bei welchen ein Bancomat besser ins Ortsbild eingegliedert werden könnte. Ist aber der Entscheid der Verwaltungsbehörde zumindest vertretbar, soll das Gericht im Sinne obiger Ausführungen im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingreifen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 4/02 vom 26. April 2002) Öffentliches Beschaffungswesen (Art. 4, Art. 5 und Art. 18 GöB)