Die Ansicht der Vorinstanzen, wonach ein Chromnickelstahlzylinder mit aufgesetzter Leuchtreklame im geplanten Ausmass sich nur schlecht in die dörfliche Umgebung eingliedere, erscheint dem Gericht in Kenntnis der gesamten Umstände zumindest vertretbar. Dies selbst dann, wenn der geplante Standort sich nicht im Dorfkern, sondern an der Einfahrt zum Dorf befindet. Ebenfalls berücksichtigt wird dabei das durchaus vorhandene öffentliche Interesse an einem Bancomaten im betreffenden Dorf. Dessen mögliche Inbetriebnahme ist jedoch, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht auf den geplanten Standort beschränkt.