e) Die verfügende Behörde und die Standeskommission als Rekursinstanz argumentieren mit der schlechten Eingliederung des geplanten Bancomaten ins Ortsbild, also mit dem Eingliederungsgebot, welches gemäss Lehre und Rechtsprechung erheblich weiter geht als das Verunstaltungsverbot, welches durch die Beschwerdeführerin als nicht verletzt angesehen wird. Die Ansicht der Vorinstanzen, wonach ein Chromnickelstahlzylinder mit aufgesetzter Leuchtreklame im geplanten Ausmass sich nur schlecht in die dörfliche Umgebung eingliedere, erscheint dem Gericht in Kenntnis der gesamten Umstände zumindest vertretbar.