(…) Die von der Heimatschutzkommission geäusserte und von der Vorinstanz übernommene Auffassung, dass die Bancomatsäule durch ihr Erscheinungsbild ins Auge sticht, mag von Fall zu Fall stimmen. An diesem Standort und mit den vorgesehenen Bepflanzungsmassnahmen in der Rabatte kann jedoch jeder störende Einfluss auf das Ortsbild beseitigt werden. Eine "wesentliche" Beeinträchtigung des Ortsbildes - wie es Art. 51 BauG verlangt - ist keineswegs gegeben. (…) Insbesondere wurde der Tatsache keine Bedeutung geschenkt, dass sich verschiedene öffentliche Interessen gegenüberstehen.