d) In der Beschwerdeschrift wird dagegen eingewendet, bei der Umgebung des geplanten Bancomaten handle es sich nicht um eine schützenswertes Ortsbild. Es stünden dort unschöne Gebäulichkeiten ohne ortsprägende Bedeutung: "Der Bancomat, gewissermassen im Schnittpunkt dieser Gebäulichkeiten kann nicht als Fremdkörper abqualifiziert werden. Vielmehr kann er mit einer entsprechenden Bepflanzung auf der dorfauswärts gekehrten Seite einen durchaus positiven Akzent setzen.