(…) Daran vermag auch die Argumentation der Rekurrentin, ein derartiger Bancomat stelle eine wirtschaftliche Notwendigkeit dar, nichts zu ändern. Nach Art. 51 Abs. 1 BauG sind nämlich sämtliche Bauten, die zu einer nachhaltigen Störung des herkömmlichen Ortsbildes führen, verboten, und zwar unabhängig ihres Bestimmungszweckes. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erteilung der nachgesuchten Bewilligung verweigert hat."