Der Bancomat würde aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Vergleich zu seiner baulichen Umgebung optisch dominieren und als störender Fremdkörper in Erscheinung treten, was zu einer Verunstaltung des Ortsbildes führen würde, denn der fragliche Ortsteil ist keineswegs bereits durch derartige oder ähnliche Bauten geprägt. Ein durchschnittlicher Betrachter muss darin eine Verunstaltung sehen, die mit der Schutzwürdigkeit des dörflichen Ortsbildes nicht vereinbar ist. (…) Daran vermag auch die Argumentation der Rekurrentin, ein derartiger Bancomat stelle eine wirtschaftliche Notwendigkeit dar, nichts zu ändern.