Für den ästhetischen Eindruck sind Grösse, Gestaltung (Proportionen) und Oberflächen (Materialien, Farbe) entscheidend. In einem geschlossenen Dorfkern dürfen höhere Anforderungen an die bauliche Gestaltung gestellt werden als in einem lockeren, eintönigen Randquartier (Kistler/Müller, a.a.O., § 42 N 5 f.; Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, Zürich 1999, N. 653 ff.; Zumstein, Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, St. Gallen 2001, S. 135 ff.).