Es ist nicht einfach auf ein beliebiges, subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen. Vielmehr ist im Einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung keine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Der entsprechenden Beurteilung unterliegt jede Baute. Auch wenn sie den Bau- und Zonenvorschriften massstäblich entspricht, ist sie so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (BGE 114 Ia 343 Erw. 4). Für den ästhetischen Eindruck sind Grösse, Gestaltung (Proportionen) und Oberflächen (Materialien, Farbe) entscheidend.