Umgekehrt können sie aber auch dann angerufen werden, wenn alle anderen relevanten Bauvorschriften eingehalten worden sind (Hänni, a.a.O., S. 303; Kistler/Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, Lenzburg 2002, § 42 N 1 ff.; Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1995, Art. 9/10 N 1 ff.). Das Einordnungsgebot (1. Halbsatz) geht weiter als das Beeinträchtungsgebot (2. Halbsatz). Bei jenem dürfen strengere Massstäbe angelegt werden. Sie sind allerdings sorgfältig zu begründen. Es ist nicht einfach auf ein beliebiges, subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen.