a) Die Ästhetikvorschriften bezwecken den Schutz des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes. Bauten und Anlagen dürfen gemäss dieser Generalklausel diese Schutzobjekte weder verunstalten noch erheblich beeinträchtigen; sie sollen sich so in die Umgebung eingliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Ve- runstaltungs- und Beeinträchtigungsverbote kommen entsprechend ihrer Natur als Generalklauseln nur subsidiär zu detaillierteren Regelungen zum Zuge. Umgekehrt können sie aber auch dann angerufen werden, wenn alle anderen relevanten Bauvorschriften eingehalten worden sind (Hänni, a.a.O., S. 303;