bei einem Zusammenhang mit den örtlichen Verhältnissen, so besonders im Baurecht. In diesen Fällen soll das Gericht solange nicht eingreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörden vertretbar erscheint (Häfelin/Müller, a.a.O., N 368; BGE 119 Ib 254 Erw. 2b; vgl. zum Ganzen Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 536 f.; Imboden/Rhinow bzw. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976 und 1990, Nr. 66; Kley-Struller, Der richterliche Rechtsschutz gegen die öffentliche Verwaltung, Zürich 1995, § 18 N 39 f.).