Bei jeder offenen Normierung ist demnach zu fragen, ob der Gesetzgeber die Befugnis zur Konkretisierung dieser Bestimmung abschliessend einer Verwaltungsbehörde übertragen wollte, weil sie dafür fachlich kompetenter erscheint als ein Gericht, oder ob eine richterliche Überprüfung sinnvoll und das Verwaltungsgericht dazu geeignet ist. Auch wenn das Vorliegen eines unbestimmten Rechtsbegriffes bejaht wird, ist eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung durch eine gerichtliche Instanz angezeigt, soweit vorwiegend technische Fragen der Zweckmässigkeit zu lösen sind, vor allem auch