O., N 1515). Zur Unterscheidung von unbestimmtem Rechtsbegriff und Ermessen ist massgeblich, ob die Anwendung einer offenen Normierung nach Sinn und Zweck des Gesetzes von einem Gericht soll überprüft werden können oder nicht. Bei jeder offenen Normierung ist demnach zu fragen, ob der Gesetzgeber die Befugnis zur Konkretisierung dieser Bestimmung abschliessend einer Verwaltungsbehörde übertragen wollte, weil sie dafür fachlich kompetenter erscheint als ein Gericht, oder ob eine richterliche Überprüfung sinnvoll und das Verwaltungsgericht dazu geeignet ist.