Von einem Freiraum der Verwaltungsbehörden könnte kaum die Rede sein, wenn die Verwaltungsgerichte befugt wären, die Ausübung des Ermessens durch die Verwaltungsbehörden voll zu überprüfen. Die gesetzliche Einräumung von Ermessen führt deshalb dazu, dass Verwaltungsgerichte die Angemessenheit von Verwaltungsbehörden grundsätzlich nicht überprüfen dürfen (Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, N 346 f.). Die Unangemessenheit oder Unzweckmässigkeit einer Verfügung kann gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c VerwGG im konkreten Fall mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht geltend gemacht werden.