d) Die vertragliche Fälligkeit der Forderung tritt spätestens nach zwei Jahren, also per 30. April 2003 ein. Weder sind alle provisorischen Debitorenguthaben bei der Berufungsbeklagten eingegangen, noch kann in ihrem Inkasso ein Verstoss gegen Treu und Glauben gesehen werden, womit die Forderung auch nach der vertraglichen Bestimmung, nach welcher die Rückzahlung "sobald als möglich" erfolgen soll, zur Zeit nicht fällig ist. Damit ist die Berufung im Hauptpunkt abzuweisen. (Kantonsgericht, Präsidialentscheid, Urteil KE 58/02 vom 29. November 2002)