Durch das zögerliche Inkasso schädigt sich vorliegend die Berufungsbeklagte hauptsächlich selbst, entgehen ihr doch 84 % der ausstehenden Forderung, während sie den Berufungsklägern (gemäss Berufungsschrift) nur 16 % davon als Provision auszahlen müsste. Es kann deshalb aus den Umständen nicht auf ein treuwidriges Verhalten geschlossen werden, welches die Fälligkeit vorzeitig eintreten liesse.